Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 BMV-Ä
§ 28 BMV-Ä, Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
(1) 1 Die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. 2 Die Dauer der Verordnung ist anzugeben.
(2) Bei der Verordnung von SAPV prüft die Krankenkasse den Leistungsanspruch des Versicherten nach Maßgabe der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung.
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