Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 BMV-Ä
§ 62 BMV-Ä, Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst
(1) 1 Der Medizinische Dienst gibt auf Anforderung der Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, eine gutachtliche Stellungnahme ab. 2 Er hat das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Krankenkasse mitzuteilen. 3 Er ist befugt und in dem Fall, dass das Ergebnis seiner Begutachtung von der Verordnung, der Einordnung der erbrachten Leistung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Abrechnung der Leistung abweicht, verpflichtet, dem Vertragsarzt das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen. 4 Im Falle einer Begutachtung nach § 275 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB V muss der betroffene Versicherte in die Übermittlung des Ergebnisses an den Vertragsarzt eingewilligt haben. 5 Fordert der Vertragsarzt die Übermittlung der wesentlichen Gründe für das Ergebnis einer Begutachtung, muss er die Einwilligung des Versicherten einholen und dem Medizinischen Dienst vorlegen. 6 In den Fällen nach Satz 5 ist der Medizinische Dienst zur Übermittlung der wesentlichen Gründe verpflichtet.
(2) 1 Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 SGB V erforderliche versichertenbezogene Daten angefordert, so sind die Vertragsärzte verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist. 2 Für die Übermittlung der versichertenbezogenen Daten an den Medizinischen Dienst stellt die Krankenkasse den Vertragsärzten einen vollständig vorausgefüllten Weiterleitungsbogen (Muster 86) zur Verfügung. 3 Für den Versand der Unterlagen an den Medizinischen Dienst stellt die Krankenkasse dem Vertragsarzt einen Freiumschlag zur Verfügung.
(3) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 4 verbindlich.
(4) 1 Bestehen zwischen dem behandelnden Arzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten über eine Leistung, über die der Medizinische Dienst eine Stellungnahme abgegeben hat, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder über Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, kann der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse ein Zweitgutachten beantragen. 2 Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, soll der Medizinische Dienst mit dem Zweitgutachten einen Arzt des Gebietes beauftragen, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.
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