Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113 AktG
§ 113 AktG, Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) 1 Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. 2 Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. 3 Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.
(2) 1 Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. 2 Der Beschluss kann erst in der Hauptversammlung gefasst werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.
(3) 1 Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle 4 Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 2 Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. 3 In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. 4 Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. 5 Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. 6 § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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