Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3a AltZertG
§ 3a AltZertG, Produktinformationsstelle Altersvorsorge
§ 3a eingefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
(1) 1 Das BMF wird ermächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 einer juristischen Person des Privatrechts (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege der Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen. 2 Sie untersteht nicht den Weisungen des BMF. 3 Verletzt sie in Ausübung der ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber obliegen, so haftet allein sie. 4 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 5 § 9 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben bieten. 2 Sie ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. 3 Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Produktinformationsstelle Altersvorsorge sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das BMF. 4 Die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind, müssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich geeignet sein.
(3) 1 Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erheben, um die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu decken. 2 Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des BMF.
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