Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32e AO
§ 32e AO, Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
1 Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. 9. 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verb. mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2 Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3 § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
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