Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 AO
§ 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge
(1) 1 Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2 Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
(2) 1 Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2 Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.
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