Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41 AufenthG
§ 41 AufenthG, Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
§ 41 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307) und G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024).
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