Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86a AufenthG
§ 86a AufenthG, Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration
(1) 1 Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. 2 Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck
- 1. der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen,
- 2. der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie
- 3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung.
- - Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten,
- - Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme,
- - Angaben zur Art der Förderung und
- - Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde,
- - sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).
(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat der Ausreise.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl. I S. 2467).
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