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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 91e AufenthG
§ 91e AufenthG, Gemeinsame Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Überschrift geändert durch G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
Im Sinne der §§ 91c bis 91g sind
- 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,
- 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer.
§ 91e geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307) und G vom 8. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) (16. 5. 2024).
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