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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 98b AufenthG
§ 98b AufenthG, Ausschluss von Subventionen
(1) 1 Die zuständige Behörde kann Anträge auf Subventionen im Sinne des § 264 StGB ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Antragsteller oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
- 1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 SGB III mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR rechtskräftig belegt worden ist oder
- 2. nach den §§ 10, 10a oder 11 SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1. auf die beantragte Subvention ein Rechtsanspruch besteht,
- 2. der Antragsteller eine natürliche Person ist und die Beschäftigung, durch die der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 begangen wurde, seinen privaten Zwecken diente, oder
- 3. der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.
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