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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105c AufenthG
§ 105c AufenthG, Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. 1. 2016 bestanden, gelten nach dem 1. 1. 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Fassung.
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