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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 491 BGB
§ 491 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag
§ 491 neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).
(1) 1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
(2) 1 Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 2 Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Absatz 2 EGBGB) weniger als 200 EUR beträgt,
- 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
- 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen 3 Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
- 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 PAngV) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
- 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
- 6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
Nummer 4 geändert durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).
Nummer 5 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).
Nummer 6 angefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396), geändert durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl. I S. 1495).
Satz 1 eingefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396), bisheriger Wortlaut des Absatzes 2 wurde Satz 2 und geändert.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) 1 Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
- 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
- 2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
Satz 4 angefügt durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl. I S. 1495).
(4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642), G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396) und G vom 6. 6. 2017 (BGBl. I S. 1495).
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