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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 651j BGB
§ 651j BGB, Verjährung
1 Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in 2 Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
§ 651j neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394).
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