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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 655 BGB
§ 655 BGB, Herabsetzung des Maklerlohns
Überschrift geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1245).
1 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2 Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1245).
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