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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 675v BGB
§ 675v BGB, Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
§ 675v eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Überschrift geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 EUR verlangen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
- 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
- 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
Absätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 5.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler
- 1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
- 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
- a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
- b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
(4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
- 1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 ZAG nicht verlangt oder
- 2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 ZAG nicht akzeptiert.
(5) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. 2 Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht gemäß § 675m Absatz 1 Nummer 3 nicht nachgekommen ist. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2446).
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