Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 704 BGB
§ 704 BGB, Pfandrecht des Gastwirts
1 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2 Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Absatz 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
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