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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1186 BGB
§ 1186 BGB, Zulässige Umwandlungen
1 Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. 2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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