Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1273 BGB
§ 1273 BGB, Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) 1 Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2 Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Absatz 2 ist ausgeschlossen.
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