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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1612a BGB
§ 1612a BGB, Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).
(1) 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2 Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. 3 Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1. für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (1. Altersstufe) 87 %,
- 2. für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs (2. Altersstufe) 100 % und
- 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 %
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189). Satz 2 neugefasst und Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).
(2) 1 Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2 Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
(4) Das BMJV hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. 1. 2016 und dann alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
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