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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1840 BGB
§ 1840 BGB, Bargeldloser Zahlungsverkehr
§ 1840 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
- 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
- 2. Auszahlungen an den Betreuten.
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