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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26a EGAktG, Ergänzung fortgeführter Firmen

1 Führt eine Aktiengesellschaft gemäß Artikel 22 Absatz 1 EGHGB ihre Firma fort, ohne dass diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muss die Gesellschaft bis zum 16. 6. 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen. 2 Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.


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