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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26b EGAktG
§ 26b EGAktG, Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 AktG wegen der vom 1. 7. 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. 6. 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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