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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
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EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26c EGAktG, Übergangsfristen

1 Die Vorschriften des AktG über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1. 7. 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die nach dem 16. 6. 1980 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 2 Die Fristen, die in § 71 Absatz 3 Satz 2 und § 71c AktG in der vom 1. 7. 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem 16. 6. 1980. 3 Die nach § 150a AktG vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor dem 16. 6. 1980 gebildet zu werden.


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