Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 26j EGAktG
§ 26j EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie
(1) 1 Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 AktG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. 12. 2020 folgt, zu erfolgen. 2 Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 2 Satz 1 AktG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf von 2 Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung zu erfolgen. 3 Den gegenwärtigen und hinzutretenden Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern kann bis zu dem in Satz 2 zuletzt geregelten Zeitpunkt eine Vergütung nach der bestehenden Vergütungspraxis gewährt werden; die vor diesem Zeitpunkt mit ihnen geschlossenen Verträge bleiben unberührt.
(2) 1 § 162 AktG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung ist erstmals für das nach dem 31. 12. 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 162 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist bis zum Ablauf des 5. Geschäftsjahres, gerechnet ab dem Geschäftsjahr nach Satz 1, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die durchschnittliche Vergütung der letzten 5 Geschäftsjahre in die vergleichende Betrachtung einbezogen wird, sondern lediglich die durchschnittliche Vergütung über den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr nach Satz 1. 3 Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 4 AktG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, gerechnet ab Beginn des 2. Geschäftsjahres, das auf den 31. 12. 2020 folgt, zu erfolgen.
(3) § 124 AktG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. 3. 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 1. 3. 2020 einberufen werden.
(4) Die §§ 67, 67a bis 67f, 118, 121, 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz 3, § 246a Absatz 2 Nummer 2 und § 405 Absatz 2a Nummer 1 bis 5 und 7 AktG in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung sind erst ab dem 3. 9. 2020 anzuwenden und sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 3. 9. 2020 einberufen werden.
(5) 1 Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. 6. 2003 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. 7. 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, ist in der bis einschließlich 2. 9. 2020 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 AktG, jedoch längstens bis einschließlich 3. 9. 2025 weiterhin sinngemäß anzuwenden. 2 Die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute ist wie folgt sinngemäß anzuwenden:
- 1. auf Mitteilungen nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 5 AktG und bei börsennotierten Gesellschaften nach § 67d AktG ist § 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden, und
- 2. auf Mitteilungen nach den §§ 67a bis 67c, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 AktG ist § 1 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden.
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