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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44b EStG
§ 44b EStG, Erstattung der Kapitalertragsteuer
(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 InvStG nicht als Ertrag gelten.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730).
(2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, wird auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
(3) und (4) (weggefallen)
Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).
(5) 1 Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. 2 Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3 Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4 Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(6) 1 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. 3. des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
- 1. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt,
- 2. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
- 3. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder
- 4. dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von 2/5 erstattet werden.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Nummer 3 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809), G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Nummer 4 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809), G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
Satz 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990). Satz 4 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(7) 1 Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. 2 Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren. 3 Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.
Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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