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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107 EStG
§ 107 EStG, Anwendung der AO
Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO mit Ausnahme des § 163 AO entsprechend anzuwenden.
§ 107 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886).
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