Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 166 FamFG
§ 166 FamFG, Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 BGB.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Absatz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach 3 Monaten, überprüfen.
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