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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 214a FamFG
§ 214a FamFG, Bestätigung des Vergleichs
1 Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 GewSchG, auch in Verb. mit § 1 Absatz 2 Satz 1 GewSchG, hätte anordnen können. 2 Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
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