Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 270 FamFG
§ 270 FamFG, Anwendbare Vorschriften
(1) 1 In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nummer 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nummer 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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