Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 324 FamFG
§ 324 FamFG, Wirksamwerden von Beschlüssen
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2) 1 Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2 In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1. dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB bekannt gegeben werden,
- 2. einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
- 3. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Nummer 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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