Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 370 FamFG
§ 370 FamFG, Aussetzung bei Streit
1 Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 2 Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Absatz 1 und 2 zu verfahren.
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