Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 384 FamFG
§ 384 FamFG, Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.
(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
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