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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 386 FamFG
§ 386 FamFG, Bescheinigungen
Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bzgl. des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.
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