Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23a GVG
§ 23a GVG
(1) 1 Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
- 1. Familiensachen;
- 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
- 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
- 2. Nachlass- und Teilungssachen,
- 3. Registersachen,
- 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG,
- 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 FamFG,
- 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG,
- 7. Aufgebotsverfahren,
- 8. Grundbuchsachen,
- 9. Verfahren nach § 1 Nummer 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
- 10. Schiffsregistersachen sowie
- 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 FamFG anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
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