Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 KHEntgG
§ 11 KHEntgG, Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
(1) 1 Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6a und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4, der Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275d SGB V und der Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengenkatalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V regeln die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG (Vertragsparteien) in der Vereinbarung das Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach § 6, die Erlössumme nach § 6 Absatz 3, das Pflegebudget nach § 6a, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. 2 Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. 3 Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. 4 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und unter Verwendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. 5 In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die nicht zweckentsprechend für die Finanzierung der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwendet werden, zurückzuzahlen sind.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2) 1 Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. 2 Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden.
(3) 1 Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. 2 Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der 6-Wochenfrist des § 18 Absatz 4 KHG so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget, das neue Pflegebudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(4) 1 Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung spätestens bis zum 31. 12. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes, die Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 7; soweit zum 31. 12. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, ein Landesbasisfallwert für das Jahr, für das die Vereinbarung gelten soll, noch nicht nach § 14 Absatz 1 genehmigt wurde, sind die Unterlagen innerhalb von 6 Wochen nach der Genehmigung dieses Landesbasisfallwerts nach § 14 Absatz 1 zu übermitteln. 2 Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. 3 Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, können die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage der Daten gemeinsam einmalig die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und die Erteilung von Auskünften verlangen. 4 Das Krankenhaus hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen. 5 Bei dem Verlangen nach Satz 3 muss der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigen. 6 Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG vereinbaren für die Zeit vom 1. 7. des Jahres, für das die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Festsetzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Abschlag in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- oder teilstationären Fall, sofern der Krankenhausträger seinen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht nachkommt und die anderen Vertragsparteien für die Zeit vor einer möglichen Erhebung eines Abschlags dem Krankenhaus mindestens 3 zumutbare Termine für die Verhandlung angeboten haben. 7 Der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertragsparteien schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren; bei einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum der Entscheidung der Schiedsstelle. 8 Die Genehmigung des vereinbarten Abschlags ist von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 9 Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG haben den Krankenhausträger und die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Antrag zu informieren. 10 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Abschlags innerhalb von 4 Wochen ab dem Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung dem geltenden Recht entspricht.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 3 neugefasst, Satz 4 eingefügt und Sätze 6 bis 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann.
(6) 1 Für die Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2025, für die bis zum 29. 12. 2022 noch keine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen wurde, sind von dem Krankenhausträger die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln
- 1. bis zum 31. 10. 2023 für die Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2021,
- 2. bis zum 31. 3. 2024 für den Vereinbarungszeitraum 2022,
- 3. bis zum 30. 9. 2024 für den Vereinbarungszeitraum 2023,
- 4. bis zum 31. 3. 2025 für den Vereinbarungszeitraum 2024 und
- 5. bis zum 30. 9. 2025 für den Vereinbarungszeitraum 2025.
- 1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. 5. 2024 an,
- 2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. 10. 2024 an,
- 3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. 4. 2025 an,
- 4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. 10. 2025 an und
- 5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. 4. 2026 an.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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