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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 KHEntgG
§ 15 KHEntgG, Laufzeit
Absatz 1 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
(1) 1 Die für das Kalenderjahr vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden bei Patientinnen und Patienten abgerechnet, die ab dem 1. 1. in das Krankenhaus aufgenommen werden, soweit die Vertragsparteien auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbart haben. 2 Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr bewertet. 3 Wird der Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt. 4 Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bisher geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen. 5 Werden die Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder Zusatzentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 so spät vereinbart oder durch Rechtsverordnung nach § 17b Absatz 7 KHG vorgegeben, dass eine erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. 1. möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter abzurechnen.
Satz 4 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Die für das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. 2 Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte der Höhe nach weiter zu erheben; dies gilt nicht, wenn
- 1. ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. 1. nicht mehr abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen vergütet wird, oder
- 2. die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist.
Sätze 1 und 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(2a) 1 Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 KHG wie folgt zu multiplizieren:
- 1. bis zum 31. 3. 2020 mit 146,55 EUR,
- 2. vom 1. 4. 2020 bis zum 31. 12. 2020 mit 185 EUR,
- 3. vom 1. 1. 2021 bis zum 30. 6. 2022 mit 163,09 EUR,
- 4. vom 1. 7. 2022 bis zum 31. 12. 2022 mit 200 EUR,
- 5. vom 1. 1. 2023 bis zum 27. 3. 2024 mit 230 EUR und
- 6. ab dem 28. 3. 2024 mit 250 EUR.
Nummer 2 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
Nummer 4 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Nummer 5 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Nummer 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
- 1. zu einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten, gilt Absatz 3 entsprechend,
- 2. zu einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten verbleiben die Mittel aus dem Pflegeentgeltwert dem Krankenhaus und es sind für das Jahr 2020 keine Ausgleichszahlungen zu leisten; § 6a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 finden für das Jahr 2020 keine Anwendung, für die Jahre ab 2021 gilt Absatz 3 entsprechend.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 neugefasst durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580), geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
(3) 1 Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung des bisherigen Landesbasisfallwerts und bisheriger Entgelte nach den Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich im restlichen Vereinbarungszeitraum ausgeglichen. 2 Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Absatz 4 abgerechnet. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Entgelte nach § 6 Absatz 2 anzuwenden, die erstmalig vereinbart werden oder für die aufgrund eines nach § 130b SGB V geltenden Erstattungsbetrags für ein Vereinbarungsjahr eine abweichende unterjährige Höhe vereinbart wurde. 4 Für die Vereinbarungsjahre 2020 bis 2025 sind Mindererlöse infolge der Erhebung des Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2a Satz 1 oder infolge der Weitererhebung des bisherigen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes nach Absatz 2 und § 6a Absatz 4 auch für die auf das Vereinbarungsjahr folgenden Jahre, höchstens bis zum Jahr des Inkrafttretens der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Kalenderjahr 2025, vorläufig zu berechnen und auszugleichen. 5 Der endgültige Erlösausgleich erfolgt mit dem krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 des jeweiligen Vereinbarungsjahres.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
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