Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 SGB VI
§ 87 SGB VI, Zuschlag bei Waisenrenten
(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten
- 1. bei einer Halbwaisenrente 0,0625 Entgeltpunkte,
- 2. bei einer Vollwaisenrente 0,0563 Entgeltpunkte
(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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