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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 211 SGB VI
§ 211 SGB VI, Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
1 Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Absatz 2 und 3 SGB IV) erfolgt abweichend von den Regelungen des 3. Kapitels durch
- 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
- 2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Zu § 211 siehe BeiVerGs; RS 1991/01 Ziff. B.VII.
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