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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 231 SGB VI
§ 231 SGB VI, Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) 1 Personen, die am 31. 12. 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2 Personen, die am 31. 12. 1991 als
- 1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
- 2. Handwerker oder
- 3. Empfänger von Versorgungsbezügen
(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. 12. 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.
(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. 12. 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. 12. 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
- 1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. 7. 1996 erfolgt und
- 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. 12. 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.
Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. 12. 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. 12. 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
- 1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. 7. 1996 erfolgt und
- 2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. 12. 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.
Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(4a) Die Änderungen der BRAO und der PAO durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2517).
(4b) 1 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Fassung oder der PAO in der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2 Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3 Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. 4. 2014. 4 Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. 4. 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt aufgrund einer vor dem 4. 4. 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6 Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. 4. 2016 gestellt werden.
Absatz 4b eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2517).
(4c) 1 Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die
- 1. nach dem 3. 4. 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
- 2. bis zum Ablauf des 1. 4. 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der BRAO in der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Fassung oder der PAO in der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Fassung beantragen.
Absatz 4c eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2517).
(4d) 1 Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. 1. 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. 12. 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2 Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.
Absatz 4d eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2517).
(5) 1 Personen, die am 31. 12. 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nummer 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- 1. vor dem 2. 1. 1949 geboren sind oder
- 2. vor dem 10. 12. 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. 6. 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
- a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
- b) für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
- 3. vor dem 10. 12. 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. 6. 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
- a) vorhandenes Vermögen oder
- b) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
(6) 1 Personen, die am 31. 12. 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 229a Absatz 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie
- 1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
- 2. vor dem 2. 1. 1949 geboren sind oder
- 3. vor dem 10. 12. 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. 6. 2000 jeweils das Datum 30. 9. 2001 tritt.
(7) Personen, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.
Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nicht öffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. 11. 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.
Absatz 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. 12. 2014 nicht für Personen, die am 31. 12. 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. 1. 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR monatlich übersteigt.
Absatz 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(10) 1 Personen, die vor dem 1. 1. 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. 1. 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. 2 Der Antrag ist bis zum 31. 7. 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
Absatz 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Zu § 231 siehe RS 1991/01 Ziff. A.II.
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