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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 242 SGB VI
§ 242 SGB VI, Rente für Bergleute
(1) Der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.
Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).
(2) 1 Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. 1. 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. 1. 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. 1. 1984 eingetreten ist. 2 Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und
- a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder
- b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf
- aa) für je 2 volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je 3 Kalendermonate und
- bb) für je 3 volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. 1. 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je 2 Kalendermonate oder
- cc) die vor dem 1. 1. 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. 1. 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,
- angerechnet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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