Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 269b SGB VI
§ 269b SGB VI, Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
§ 269b eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013).
1 Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist. 2 Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. 1. 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service