Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 279 SGB VI
§ 279 SGB VI, Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern
(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 v. H. der Bezugsgröße 1 .
(2) 1 Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als 12 Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 v. H. der Bezugsgröße 2 . 2 Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 v. H. der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 v. H. der Bezugsgröße 1 . 3 Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 v. H. der Bezugsgröße 3 . 4 Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. 6. 1992 beantragt wird.
1 40 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024: 1 414 EUR.
2 50 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024: 1 767,50 EUR.
3 20 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024: 707 EUR.
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