Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 114 SGB VII
§ 114 SGB VII, Unfallversicherungsträger
(1) 1 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
- 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 4. die Unfallkassen der Länder,
- 5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 6. die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Nummer 5 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisherige Nummern 6 bis 9 wurden Nummern 4 bis 7.
Satz 2 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2) 1 Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2 Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 3 Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMF erforderlich ist:
- 1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
- 2. Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2),
- 3. Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
- 4. Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).
Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299).
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
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