Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 216 SGB VII
§ 216 SGB VII, Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)
Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) 1 maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
1 Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2024: 41 580 EUR jährlich bzw. 3 465 EUR monatlich.
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