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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 87 SGG
§ 87 SGG, [Klagefrist]
(1) 1 Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. 2 Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland 3 Monate. 3 Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Absatz 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4 Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung 2 Wochen verstrichen sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
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