Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 SGG
§ 134 SGG, [Unterschrift des Vorzitzenden, Vermerk der Geschäftsstelle]
§ 134 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) 1 Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. 2 Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).
(3) 1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2 Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3 Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837).
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