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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 194 SGG
§ 194 SGG, [Mehrere Kostenpflichtige]
1 Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 ZPO entsprechend. 2 Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
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