Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 VwGO
§ 50 VwGO
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
- 1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
- 2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VereinsG erlassenen Verfügungen,
- 3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
- 4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
- 5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a AbgG, nach den Vorschriften des 11. Abschnitts des AbgG, nach § 6b BMinG und nach § 7 ParlStG in Verb. mit § 6b BMinG,
- 6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem AEG, dem WaStrG, dem EnLAG, dem BBPlG, dem § 43e Absatz 4 EnWG, dem § 76 Absatz 1 WindSeeG oder dem MBPlG bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 FStrG, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNGG zugewiesenen Verfahren,
- 7. über die ihm nach dem EnSiG zugewiesenen Verfahren.
Nummer 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 10. 2021 (BGBl. I S. 4650).
Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).
Nummer 7 angefügt durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694).
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nummer 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
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