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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 134 VwGO
§ 134 VwGO
(1) 1 Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nummer 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. 3 Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) 1 Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3 Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) 1 Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. 2 Lässt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluss zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
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