Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 308 ZPO
§ 308 ZPO, Bindung an die Parteianträge
(1) 1 Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2 Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
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